ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (=AGB)
FM-Automobile GmbH
Matzing 10
A-4663 Laakirchen
ATU71329378
- Allgemeine Bestimmungen
1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt sind, gelten für sämtliche Dienstleistungen und auch Warenlieferungen der Serviceunternehmen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen dem Serviceunternehmen und dem Kunden geschlossenen Auftrags.
- Auftragserteilung
2.1. Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einem Auftragsschein festgehalten bzw. wird dies per E Mail angefordert seitens des Kunden oder per Telefon mit unserem Geschäftsführer Herrn Feischl Martin. Dort werden die zu erbringenden Leistungen genau bezeichnet. Der Kunde erhält eine Abschrift.
2 2. Preise / Kostenvoranschlag
Grundsätzlich gelten die Preise lt. Aushang.
Alle angegebenen Preise bei Gebraucht- und Neuwägen sind unverbindliche, nicht kartellierte Richtpreise inkl. NoVA und Mwst. und können von den Preisen bei Vertragsabschluss abweichen.
2.3. Berechnung des Auftrages
2.3.1 In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2.3.2 Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
2.3.3 Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
2.3.4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
2.3.5 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
2.3.6 Sofern mündlich oder schriftlich durch das Serviceunternehmen die Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt: Die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insofern unverbindlich und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen bis zu 5% des festgelegten Entgeltes jedenfalls hinzunehmen. Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird das Serviceunternehmen den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. Das Serviceunternehmen und der Kunde werden sohin den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.
- Service / Warenlieferung /Termine
3.1. Termine - Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung / Lieferung einhalten. Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird das Serviceunternehmen einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung nennen. Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.
3.2. Abholung / Verbleiben des KFZ
Der Kunde ist verpflichtet, das KFZ zum vereinbarten Fertigstellungstermin abzuholen. Sollte dies nicht geschehen, so kann das Serviceunternehmen Mindestkosten von 45,- € pro Tag verrechnen.
3.3. Hinsichtlich des Kraftfahrzeuges ist es so, dass dieses am Parkplatz / in der Werkstätte eine Zeitlang (bis zur Abholung) abgestellt werden muss.
3.4. Für im KFZ befindliche Gegenstände, welche nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind, wird bei Beschädigung / Verlust welche durch Dritte verursacht sind, keine Haftung durch das Serviceunternehmen übernommen.
3.5. Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Serviceunternehmens gehaftet.
3.6. Probefahrten - Der Kunde ermächtigt das Serviceunternehmen, soweit notwendig, mit dem Kraftfahrzeug auch eine Probefahrt unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichen, vorzunehmen.
- Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
- Zahlung
Grundsätzlich gelten die Preise gemäß Aushang. Der Kunde hat den Endbetrag gemäß Rechnung nach Erhalt derselben unverzüglich zu begleichen. Die Zahlungskonditionen ergeben sich aus dem Aushang des Serviceunternehmens. Das Serviceunternehmen ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Eine grundsätzliche Vereinbarung der Zahlungsmodalität ist nötig. Gegen Ansprüche des Serviceunternehmens kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
- Warenlieferung
Sofern im Rahmen des Vertrages mit dem Serviceunternehmen Waren geliefert werden (z.B. Reifen) so gilt, dass sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Serviceunternehmens im Eigentum derselben bleiben. Diese Waren dürfen nur benutzt oder verbraucht werden, wenn die Forderungen vom Kunden beglichen sind. Verpfändungen oder auch Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. Pfändungen sind an das Serviceunternehmen zu melden.
Für Lieferungen bestimmter Waren gelten folgende Sonderbestimmungen: Bestimmte Produktgruppen und Dienstleistungen müssen zwingend schriftlich vereinbart werden und hier gibt es auch keine Rückgabemöglichkeiten bei Flüssigkeiten, ….
- Reklamationen
Mängel sollten vom Kunden möglichst kurzfristig gerügt werden. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht nach dem UGB.
7.1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
7.2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
7.3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
7.4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
7.5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diese ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
7.6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.7. Abschnitt Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt Haftung.
- Haftung
8.1 Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
8.2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
8.3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
8.4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Erfüllungsort / Gerichtsstand
Ist der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG, so ist das Gericht am Sitze des Serviceunternehmens für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Bei Verbrauchern ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Kunden liegt. Wenn der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so bleibt das vorhin genannte Gericht weiterhin zuständig.