„Pickerl“ – § 57A-Prüfstelle

"Pickerl" Begutachtung
§ 57 a Überprüfung

Wir sind gesetzlich berechtigt laut § 4 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), folgende Fahrzeuge zu überprüfen:

  • PKW
  • Leichte Anhänger und schwere Einachsanhänger
  • Traktoren bis 50 km/h
  • LKW bis 3,5 Tonnen

Bitte zur Überprüfung mitbringen!

Zur § 57 a Überprüfung sind der Zulassungsschein des Fahrzeuges mitzubringen. 
Im Zuge der Begutachtung werden folgende Punkte, so genannte Prüfelemente kontrolliert:

  • Ausrüstung (Warndreieck, Verbandszeug)
  • Beleuchtungs – und Warneinrichtungen
  • Sicherheitseinrichtungen
  • Fahrwerk, Fahrgestell und Karosserie
  • Reifen und Räder
  • Motor
  • Bremsen

Mängel werden in vier Kategorien unterteilt

  • leichter Mangel (L.M.)
    der Mangel muss „so bald wie möglich“ behoben werden
  • schwerer Mangel (S.M.)
    der Mangel muss „in unserer Werkstätte“ behoben werden
  • Gefahr im Verzug (G.V.)
    der Mangel muss „umgehend“ behoben werden, es ist keine Fahrt mehr auf einer öffentlichen Straße erlaubt
  • Vorschriftsmangel (V)
    das Fahrzeug darf nicht mehr gefahren werden solange der Vorschriftsmangel nicht behoben wurde

Das "Pickerl"- Begutachtungsplakette

Die Begutachtungsplakette wird nur bei mangellosen Gutachten oder bei Ergebnissen mit lediglich leichten Mängeln erteilt. Alle anderen Mängel müssen vor einer erneuten Begutachtung behoben werden. Auf der Plakette selbst sind das Ablaufmonat und das Ablaufjahr, das Kennzeichen und eine laufende Nummer eingestanzt. Sie enthält des Weiteren ein Sicherheitshologramm und ist eine öffentliche Urkunde, deren Verfälschung strafrechtlich geahndet wird. 

Das Begutachtungsformblatt 

Das aufgrund der Überprüfung erstellte Gutachten muss gemäß § 57a Abs. 4 Kraftfahrgesetz auf einem so genannten Begutachtungsformblatt ausgestellt werden, dessen Bestimmungen in § 5 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geregelt werden. Auf diesem Blatt, welches eine öffentliche Urkunde darstellt, werden nur die Mängel aufgelistet und die jeweilige ermächtigte Einrichtung muss nachvollziehbar sein. Dies wird durch den Begutachtungsstellenstempel gewährleistet, auf dem eine Begutachtungsstellennummer zu erkennen ist.